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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenDie verlinkte Entscheidung und die dort enthaltene Argumentation ist völlig absurd und reiht sich in die Puppenentscheidung ein. Das BVerfG demontiert durch solche “Elfenbeinturm”-Argumentationen seinen Ruf.
Zum anderen beanstandet die Kammer – deutlich weitergehend –, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit “kritischen Stimmen in der Literatur” auseinandergesetzt
Da sollte der erste Senat mal einen Blick zum zweiten Senat werfen.
Die Kammer verweist dazu konkret auf zwei Kommentarstellen – darunter eine Kommentierung, deren Auflage erst nach Einreichung der Beschwerde erschienen ist. Der Beschwerdeführer hätte diese zum Zeitpunkt seiner Begründung regelmäßig nicht kennen können.
Schade nur das die Beschwerdeführer keine Zeitmaschine hatten.
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenBVerfG besteht nicht nur auf Literaturrecherche
Sorry aber was ist aus dem Bundesverfassungsgericht geworden? Wasser predigen und Wein trinken? Wenn es um das Zitieren aus einer Literaturrecherche geht, dann kann ich die Kritik von dort nicht mehr ernst nehmen.
Beschwerdeführer müssen alles bis aufs kleinste Detail inkl. der Rechtswissenschaften beachten und perfekt zitieren und schon der kleinste Fehler führt zum Ausschluss, aber das BVerfG schmettert dann alles mit Beiträgen aus dem Privatfernsehen nieder?
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenDiese Frage ist sehr persönlich und lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Puppenverbot wird für ganz Europa kommen. Für viele wird daher selbst eine Auswanderung nichts bringen, da es außerhalb der EU schwierig wird überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Man müsste beim EU-Puppenverbot aber ggf. erst einmal abwarten, wie es angewendet wird. Das Puppenverbot wird nämlich durch eine Erweiterung der CSAM-Definition kommen und findet dort seinen Einzug unter den Abschnitt der sich aktuell auf “realistische Inhalte” beschränkt. Das EU-Gesetz schreibt keinem EU-Mitgliedsstaat vor klar erkennbare, fiktive Inhalte unter Strafe zu stellen, weshalb z. B. Österreich sich komplett auf wirklichkeitsnahe Inhalte beschränkt. Eine Puppe ist widerum, weil es ein Objekt ist, für jeden als Fiktion erkennbar (ggf. mit Ausnahme von Bildern).
Die Beschränkung auf “realistische” Puppen wird in der Praxis daher interessant werden insb., weil die EU-Definition von CSAM Personen unter 18 Jahre einschließt, so dass auch das deutsche Puppenverbot auf Puppen mit jugendlichem Erscheinungsbild erweitert werden müsste damit es EU-Konform ist. In den Debatten im Bundestag war auch immer die Rede von “Puppen die wie Kinder und Jugendliche” aussehen, aber man beschränkte es dann doch auf Kinder.
Nur wegen dieser EU-Directive hatte Deutschland § 184c StGB eingeführt und dieser Zugzwang würde sich jetzt wiederholen und die Betroffenheit enorm steigern. Festzustellen ab wann eine Puppe “jugendlich” bzw. im EU-Kontext ein “Kind” zwischen 14-17 Jahre abbildet ist nochmal deutlich schwerer.
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenDer Thread zum Puppenverbot auf Gemeinsam Statt Allein (GSA) hat sogar über 13 Millionen Aufrufe, umso trauriger das man sich dort entschieden hat den Thread zu schließen.
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche Diskussionen@simon sagte in Gegen das Puppenverbot:
Aber laut Bundesverfassungsgericht unterstreichen diese Zahlen einen möglichen kausalen Zusammenhang, klar…
Der Vergleich des BVerfG hinkt vorne und hinten. Großbritanien ist eines der wenigen Länder, wo fiktive Inhalte einen ganz eigenen Paragraphen haben und nicht unter realem Material subsummiert werden.
Das Gericht spricht selber davon das in einigen Rechtsordnungen die Puppen als KiPo gelten und das die EU so eine Einstufung ebenfalls plant. Was genau hat der Fund von "digitaler" KiPo dann bitte für eine Aussagekraft? Man kann die Gefährlichkeit eines opferlosen Materials nicht damit begründen, weil jemand zusätzlich ein anderes opferloses Material verwendet insb. wenn die Puppe selbst als solche gelten kann. Die Erwartungshaltung kann bei so einem Vergleich eben nicht sein jede Ersatzhandlung im Vakuum zu betrachten.
Es spricht vielmehr FÜR die Puppen, wenn bei bei der überwältigenden Mehrheit eben nur opferloses Material gefunden wurde, was “digitale KiPo” im Kontext der britischen Gesetzegbung suggeriert.
@simon sagte in Gegen das Puppenverbot
Eigentlich habe ich mir Hinweise erhofft, ob die 75% auch fiktive Darstellungen umfassen,
In Großbritanien verwendet man Begriffe wie “digital” nur für fiktives Material, so wie in Deutschland fiktive Inhalte mit “virtueller KiPo” beschrieben werden.
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenDas sollte dann wenn schon das Team hinter den Klagen machen. Solche Anfragen können auch sauer aufstoßen und Menschen eher davon abbringen sich damit zu beschäftigen.
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenHätte nicht damit gerechnet das Solmecke dazu ein Video macht, aber ist gut geworden finde ich.
Kann gut sein das Influencer/Streamer auch darauf reagieren werden und dann mal sehen wie dort die Reaktionen ausfallen. Ich gehe aufgrund der Tatsache das Solmecke das Gesetz auch eher ablehnt davon aus das eine gewisse Politikerin ihm bzw. dem Video einen Tweet widmet. -
Gegen das Puppenverbot
Öffentliche Diskussionenhttps://de.wikipedia.org/wiki/Radbruchsche_Formel
Wo also […] Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, können die so geschaffenen Anordnungen nur Machtsprüche sein, niemals Rechtssätze […]; so ist das Gesetz, das gewissen Menschen die Menschenrechte verweigert, kein Rechtssatz. Hier ist also eine scharfe Grenze zwischen Recht und Nicht-Recht gegeben, während wie oben gezeigt wurde, die Grenze zwischen gesetzlichem Unrecht und geltendem Recht nur eine Maßgrenze ist […].“
– Gustav Radbruch: Vorschule der Rechtsphilosophie. 2. Auflage, Göttingen 1959, S. 34.
Das BVerfG hat diese Formel schon mehrfach angewendet, aber sobald es Pädophile betrifft wirft man gerne einfach alles über Bord.
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Gegen das Puppenverbot
Öffentliche DiskussionenKernaussagen
Zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören nicht sexuelle Betätigungen, mit denen ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einhergeht.Die verfassungsgerichtliche Kontrolle kann je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen.
Quelle: https://verlag.jura-intensiv.de/blog/detail/sCategory/485/blogArticle/5090
Seit wann ist eine Puppe eine “andere Person”? Diese Definition vom Kernbereich ergibt überhaupt keinen Sinn, wenn eine dermaßen vorverlagerte Handlung als “ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung” gewertet wird…
“Einhergeht” suggeriert ja eben das es JEDESMAL passieren muss, weil die Handlung das voraussetzt.
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