Die Regierung plant neue Verschärfungen im Sexualstrafrecht. Unter anderem wird jetzt auch bei § 184c die Verjährung in den Fällen der Herstellung erst dann eintreten, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr erreicht hat. Das Problem ist hier das der referenzierte Absatz in § 184b/c das aktuell nur auf “tatsächliche Geschehen” bezieht. Das will man ja aber auch um “wirklichkeitsnah” ergänzen.
Das heißt das ein fiktives KI-generiertes Bild ggf. erst verjährt, wenn das Alter des fiktiven Kindes geschätzt wird und Verjährung erst nach X-Jahren eintritt, obwohl die Person nicht existiert. Zwar fällt unter “wirklichkeitsnah” auch Deepfakes, aber das Gesetz geht hier nur stumpf nach “wenn Absatz 1 Satz 1 Nummer 3” erfüllt ist.
https://kripoz.de/wp-content/uploads/2026/05/RegE_Reform_Menschenhandelsstrafrecht.pdf
