Kern-bereichs-schmelze.
Das Inzestverbot wurde auch schon vom BVerfG (und EGMR) bestätigt - obwohl der einvernehmliche inzestuöse GV einwilligungsfähiger Personen, weder in die sexuelle Selbstbestimmung, noch in die körperliche Unversehrtheit irgendeiner Person eingreift.
Ist aber egal, weil: Muß verboten werden.
“Die Strafnorm rechtfertige sich in
der Zusammenschau nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem
Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie
vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der
Strafwürdigkeit des Inzests, wie sie auch im internationalen
Vergleich festzustellen sei.”
Prost Mahlzeit 
Aber anderes Thema.


