Kernaussagen
Zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören nicht sexuelle Betätigungen, mit denen ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einhergeht.Die verfassungsgerichtliche Kontrolle kann je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen.
Quelle: https://verlag.jura-intensiv.de/blog/detail/sCategory/485/blogArticle/5090
Seit wann ist eine Puppe eine “andere Person”? Diese Definition vom Kernbereich ergibt überhaupt keinen Sinn, wenn eine dermaßen vorverlagerte Handlung als “ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung” gewertet wird…
“Einhergeht” suggeriert ja eben das es JEDESMAL passieren muss, weil die Handlung das voraussetzt.


