Ich hab mir mal die Quelle für die Aussage bei Rn. 120 angeschaut:
Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK’s National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law <2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 <71 f.>).
Interessanterweise schreiben die Autoren noch im selben Absatz:
However, final conclusions on the existence of a link between childlike sex dolls and other crimes cannot be based on these findings. The data could be distorted due to prosecutorial and investigative decisions that could not be controlled for. […] Convincing (empirical) evidence of a causal link […] is still lacking altogether.
Aber laut Bundesverfassungsgericht unterstreichen diese Zahlen einen möglichen kausalen Zusammenhang, klar…
Falls sich übrigens jemand wundert, wie aus dem in der Gesetzesbegründung fast schon beiläufig erklärtem Ziel
Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder – seien sie auch nur körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften
durch das Bundesverfassungsgericht dieser “legitime” Gesetzeszweck wurde:
Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine – sexualbezogene – Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen.
Da hat sich das Bundesverfassungsgericht vermutlich auch bei ebendieser Quelle bedient:
It is perhaps due to the controversy surrounding the harm principle that some countries felt the need to choose an alternative motive to base their laws on, namely the prevention of sexualization of children or normalization of child sexual abuse. […]
Nicht umsonst steht bereits im Abstract:
By juxtaposing and critically assessing the different approaches to prohibiting childlike sex dolls, the article aims to inspire and guide other countries that also contemplate legislative action in this context.
Eigentlich habe ich mir Hinweise erhofft, ob die 75% auch fiktive Darstellungen umfassen, welche dort scheinbar auch verboten sind, aber die ursprüngliche Aussage der UKNCA konnte ich bisher nicht finden.