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P-Punkte Forum
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  • Ein Punkt, der im Urteil nicht besprochen wurde:

    Was ist die Begründung dafür, dass Zeichnungen zu besitzen legal ist, während Puppen zu besitzen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre bedeutet?

    Der Text der Verfassungsbeschwerde ist soweit ich weiß nicht öffentlich. Mich würde interessieren, ob die Verfassungsbeschwerde diesen Punkt erwähnt hat oder was die Gründe waren, nicht nach diesen verschiedenen rechtlichen Maßstäben für Zeichnungen und Puppen zu fragen.

    Insbesondere wurde die Verbreitung von Zeichnungen in kleinen Gruppen nicht unter Strafe gestellt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass solche Zeichnungen ein geringes Risiko dafür haben, dass Konsumierende dadurch zu Begehung von Straftaten motiviert werden. Deshalb wurde auch die Verbreitung von Zeichnungen innerhalb kleiner Gruppen nicht verboten.

    Das Verfassungsgericht kann natürlich sagen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, ohne ersichtlichen Grund diese total verschiedenen Gesetzte für Zeichnungen (und Texte) vs. Puppen zu erlassen, aber es wäre schön gewesen, wenn es durch die Verfassungsbeschwerde gezwungen worden wäre, auf darauf einzugehen.

    Zeichnungen und Texte können zudem auf sehr einfachen Weg online verbreitet werden, vor allem da in vielen Ländern diese legal sind. Das heißt, wenn angeblich laut Verfassungsgericht “Objektifizierung” und “Normalisierung” ein berechtigter Grund für ein Verbot sei, dann müssten Zeichnungen als noch viel gefährlicher eingestuft werden als Puppen, welche schließlich nicht einfach durch ctrl + c kopiert und verbreitet werden können, sondern viel Zeit und Geld für die Herstellung benötigen.

    Oder anders gesagt, wenn Zeichnungen auf vielen sozialen Medien einfach zugänglich sind, da diese sozialen Medien im Ausland sind, wo solche Zeichnungen legal sind, dann sind im Vergleich dazu Puppen nichts weiter als ein Tropfen im Ozean. Diesen Tropfen zu verbieten mit der Begründung, dass die Gefahr besteht nass zu werden, erscheint etwas lächerlich.

    Außerdem hätte ich gerne gesehen, was das Verfassungsgericht zu einer seiner frühreren Entscheidungen, der Mützenbacher-Entscheidun von 1990 sagt. Dort wurde explizit ein Roman mit Kapiteln, in welchen Kinderprostitution vorkommt als legal erklärt. Das Urteil stellte fest, dass Werke sowohl Kunst als auch Pornographie sein können und dass Kunstfreiheit für solche Werke gilt (solange jedenfalls wie keine echten Kinder teil des Werkes sind). Das Urteil damals berief sich auf frühere Entscheidungen, in denen Kunst sehr weit definiert wurde. Wichtig ist nicht, dass ein Werk mit viel Sorgfalt oder Talent hergestellt wurde, sondern dass die Form des Werkes künstlerisch ist, d.h. Text auf Papier oder Farbe auf Leinwand erfüllt diese Voraussetzungen, egal was auch der Text oder die Farbe darstellt. Puppen sollten demenstprechend höchstwahrscheinlich auch als Kunst aufgefasst werden.

    C
    165 114

    @Gast sagte in Gegen das Puppenverbot:

    Insbesondere wurde die Verbreitung von Zeichnungen in kleinen Gruppen nicht unter Strafe gestellt

    Das ist mir neu, ich dachte bisher dass jede Form der Verbreitung illegal sei. Es ist zwar OT, aber könntest du mir dazu kurz eine Referenz geben?

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    Hier eine Kritik von Dr. Jessica Hamed:

    #Moralstrafrecht statt Rechtsgüterschutz

    Zu Recht kritisiert Benjamin Stibi den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum strafbewehrten Besitz und Erwerb von Kindersexpuppen (1).

    Das Sondervotum von Richter Offenloch verdient Zustimmung und stellt zugleich den einzigen Lichtblick in dem Beschluss dar (2).

    Mit der Entscheidung setzt das BVerfG seinen während der Corona-Krise eingeschlagenen Kurs fort (3) und versäumt es einmal mehr, dem übergriffigen Staat Grenzen zu setzen.

    Im Einzelnen:

    Dass der zur Entscheidung berufene Senat mehrheitlich seine eigenen Maßstäbe falsch auf den Fall anwendet - Offenloch weist hierauf ebenfalls hin und begründet seine Ansicht ausführlich - und zu Unrecht die Masturbation nicht unter den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung fallen lassen möchte, ist bereits nicht nachvollziehbar (um das Mindeste zu sagen)

    Besonders erschütternd ist jedoch, dass es der Senat im Rahmen der sog. Vertretbarkeitskontrolle (dass nur jene angewendet wird, ist mE ebenfalls problematisch, weil so der Grundrechtsschutz verkürzt wird) hat ausreichen lassen, dass der Staat sich im Ergebnis auf zwei öffentliche Äußerungen im Rahmen von Interviews bei RTL, ARD und Sat1 und auf die Mutmaßungen einer Staatsanwältin stützt (deren Schlussfolgerung zugleich nicht einmal überzeugt). Letztlich lässt es der Senat dem Staat im Ergebnis sogar durchgehen, dass er unzulässige Schlüsse von einer bloßen Korrelation zu einer Kausalität zieht.

    Zu Recht schreibt Offenloch, nachdem er die „dünne“ Erkenntnisgrundlage ebenfalls kritisiert:

    „Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den – moralisch überlagerten – Gesetzes­beratungen nicht zu entnehmen.“

    Es verwundert, dass der Senat angesichts der offensichtlich völlig unzureichenden empirischen Grundlage kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Fast bekommt man den Eindruck, als wollte es der Senat nicht so genau wissen.

    Was folgt aus der Entscheidung? Der Staat darf seine Grundrechtseingriffe auf jegliche „Erkenntnisse“ stützen, selbst wenn diese lediglich aus einem Interview in Fernsehbeiträgen stammen und keine nachvollziehbare wissenschaftliche Grundlage aufweisen.

    Dass das für den freiheitlichen Rechtsstaat äußerst gefährlich ist, liegt auf der Hand.

    Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG erneut Anlass dazu gegeben, die Frage aufzuwerfen, inwieweit es seiner Aufgabe, die Grundrechte als Abwehrrechte der Bürger*innen zu schützen, noch gerecht wird.

    Man sieht gut wie das BVerfG doch stark an vertrauen verliert.

  • ?
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    Dieses Statement von Benjamin Stibi finde ich auch stark und mutig:

    Ich habe mich getraut und meine Gedanken zu einem absoluten Tabu-Thema aufgeschrieben: dem Kinder-Sexpuppen-Verbot.

    Ich halte den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dazu für falsch. Masturbation muss den absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genießen. Die „Sozialbezug“-Konstruktion der Senatsmehrheit ist eine gefährliche Büchse der Pandora, die künftigen Eingriffen in das Sexualleben aller Bürger den Weg bereitet. Dabei geht es den Staat nichts an, was den Einzelnen „geil“ macht, auch wenn es die Gesellschaft noch so verwerflich finden mag.

    Man muss für ein liberales und faires Strafrecht eintreten, auch wenn es politisch nicht opportun ist. Die Güte einer Rechtsordnung bemisst sich danach, wie sie mit den Geächteten der Gesellschaft umgeht.

    Zustimmung gibt es auch von den Kommentaren dort und auch ein großes Vertrauensverlust in das Gericht.

    https://de.linkedin.com/posts/benjamin-stibi_karlsruher-sexpuppen-urteil-das-masturbationsverhalten-activity-7479066853517180928-TvzE

  • @Gast sagte in Gegen das Puppenverbot:

    Insbesondere wurde die Verbreitung von Zeichnungen in kleinen Gruppen nicht unter Strafe gestellt

    Das ist mir neu, ich dachte bisher dass jede Form der Verbreitung illegal sei. Es ist zwar OT, aber könntest du mir dazu kurz eine Referenz geben?

    uwuowoU
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    Dieser Beitrag wurde gelöscht!
  • @Gast sagte in Gegen das Puppenverbot:

    Insbesondere wurde die Verbreitung von Zeichnungen in kleinen Gruppen nicht unter Strafe gestellt

    Das ist mir neu, ich dachte bisher dass jede Form der Verbreitung illegal sei. Es ist zwar OT, aber könntest du mir dazu kurz eine Referenz geben?

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    Seite 11 auf dieser Seite: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2021/09/faehling-die-strafbarkeit-von-fiktionaler-und-wirklichkeitsnaher-kinderpornografie-in-184b-stgb.pdf

    “Bei erkennbar fiktiver Kinderpornografie ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass von dieser ein geringerer Anreiz zur Begehung eigener Taten für den Konsumenten ausgeht. Wegen der geringeren Gefährlichkeit wurde die Verbreitung an einen individualisierbaren Personenkreis nicht unter Strafe gestellt.”

    Wenn ich mich richtig erinnere, definieren verschiedene Webseiten von Rechtsanwalstwebseiten “individualisierbaren Personenkreis” als eine Gruppe von ca. 30 Leuten bzw. wenn davon ausgegangen werden kann, dass nur bekannte Leute anstatt fremde Personen die Zeichnungen sehen.

  • @cornelius sagte in Gegen das Puppenverbot:

    “überwältigenden Mehrheit der Anhänger und Mitglieder der Parteien in Deutschland (Union, SPD, Grüne, FDP und Linke)”

    Na aber von AfD, Union und SPD-Rechtsflügel mehr, als von Grünen, FDP und Linken.

    Interessanterweise war das “Hineinregieren des Gesetzgebers in das Schlafzimmer” damals ein Argument der Konservativen gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe.

    corneliusC
    63 66

    Ja, natürlich, denn wenn Straftaten gegen reale Personen verübt werden, dann geht es den Gesetzgeber sehr wohl etwas an, was im Schlafzimmer passiert. Dies trifft auf Puppen überhaupt nicht zu und deshalb ist dieses Verbot auch von der gleichen Qualität wie der berüchtigte ehemalige §175 im Strafgesetzbuch, der homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte. Es ist erschreckend, wie ein solcher Unrechtsparagraph in Gestalt des 184 l Strafgesetzbuch wieder Einklang in die Strafverfolgung findet.

  • Seite 11 auf dieser Seite: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2021/09/faehling-die-strafbarkeit-von-fiktionaler-und-wirklichkeitsnaher-kinderpornografie-in-184b-stgb.pdf

    “Bei erkennbar fiktiver Kinderpornografie ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass von dieser ein geringerer Anreiz zur Begehung eigener Taten für den Konsumenten ausgeht. Wegen der geringeren Gefährlichkeit wurde die Verbreitung an einen individualisierbaren Personenkreis nicht unter Strafe gestellt.”

    Wenn ich mich richtig erinnere, definieren verschiedene Webseiten von Rechtsanwalstwebseiten “individualisierbaren Personenkreis” als eine Gruppe von ca. 30 Leuten bzw. wenn davon ausgegangen werden kann, dass nur bekannte Leute anstatt fremde Personen die Zeichnungen sehen.

    C
    165 114

    Danke, wieder was dazugelernt. Und jetzt zurück zum Thema.

  • ?
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    Wird eigentlich noch über die Entscheidung gesprochen? Also entweder da wird noch geschrieben, oder es juckt halt einfach niemanden. Im Verfassungsblog sehe ich auch nichts. Ich denke daher mal das war es dann und wir sind im Grunde jeder Willkür ausgeliefert. Machen wir uns auf 50-80 Jahre an Unterdrückung gefasst. Yippie.

  • Ja, natürlich, denn wenn Straftaten gegen reale Personen verübt werden, dann geht es den Gesetzgeber sehr wohl etwas an, was im Schlafzimmer passiert. Dies trifft auf Puppen überhaupt nicht zu und deshalb ist dieses Verbot auch von der gleichen Qualität wie der berüchtigte ehemalige §175 im Strafgesetzbuch, der homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte. Es ist erschreckend, wie ein solcher Unrechtsparagraph in Gestalt des 184 l Strafgesetzbuch wieder Einklang in die Strafverfolgung findet.

    nixdaN
    167 115

    Weiß ich doch. Ich sage ja nur, daß es als Argument gebracht wurde, nicht, daß es in irgendeiner Weise stichhaltig gewesen wäre. So läuft es halt in der Politik. Jeder bastelt sich irgendwas zurecht. Hauptsache, es paßt zur eigenen Ideologie.

    Sieht man ja auch beim Thema Cannabis: Von den Konservativen, wird Eigenverantwortung in diesem Bereich völlig negiert, während es für sie in anderen Bereichen, gar nicht genug Eigenverantwortung geben kann.

  • uwuowoU
    46 48

    Komme immer noch nicht drauf klar was für eine Legende Herr Offenloch ist. Er ist sogar der einzige Richter am BVerfG ohne irgendein Prof.- oder Dr. Titel.

    Werde ihn glaube ich nie vergessen und sein Name ist auch mega. Bester Mann auf allen Ebenen.

  • ?
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    https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/kindersexpuppen-kein-ventil-fuer-paedophile-neigungen-50865170

    Kindersexpuppen: Kein Ventil für pädophile Neigungen
    Zwei Männer klagen gegen das Verbot von Sexpuppen mit „kindlichem Erscheinungsbild“. Ihre Argumente haben rechtliche Relevanz – aber das Bundesverfassungsgericht entschied richtig. Kinder dürfen niemals Projektionsfläche sexueller Fantasien sein. Kinder als Projektionsfläche sexueller Fantasien zu nutzen, ist immer falsch.

    Warum sind bestimmte Fantasien so böse das man selbst im Privaten dafür bestraft werden soll? Wie kommen die Leute auf solche Gedankengänge? Warum sind Fantasien wo ich Kinder enthaupte, ihnen die Organe entnehme etc. in Ordnung? Sadismus kann auch erregend sein, also wird es Menschen geben die so etwas bereits geil finden.

    Wenn das einzige was uns bleibt die ewige Enthaltung ist, dann frage ich mich warum keiner dieser Medien einfach eine Kastration fordert.

  • uwuowoU
    46 48

    Hier ein wirklich sehr lesenswertes Interview von gestern in der Berliner Zeitung, wo der Beschluss auseinandergenommen wird:

    https://www.berliner-zeitung.de/article/sexpuppen-beschluss-des-verfassungsgerichts-mit-weitreichenden-folgen-10174226

    Einlenken können hier glaube ich wirklich nur noch Juristen. Der Beschluss ist einfach viel zu gefährlich, aber der durchschnittliche Bürger kann das vlt. (noch) nicht verstehen.

  • C
    165 114

    Ok, egal wie man zu dem sch… Gesetz steht, es gilt nun mal leider. In der Situation dieses Mannes (einschlägige Bewährung) nochmal eine Puppe zu bestellen und dann noch Bilder von ihr zu posten, das grenzt schon an sträfliche Dummheit. Die Ausrede (Falschlieferung) kaufe ich ihm auch bei allem Verständnis für seine Bedürfnisse nicht ab.

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    Die Staatsanwaltschaft fordert 18 Monate für ein Stück Plastik??? Alter warum hat das BVerfG diesen Irrsinn nicht gestoppt…

  • RubricappulaR
    195 178

    So unrecht wie das Verbot generell ist, hätten sie wenigstens Haft als Strafe rausnehmen können, das ist nun wirklich absurd. Geldstrafe reicht völlig.

    Lass uns der Regen sein
    In ihrer kranken Welt
    (auf ihrer Haut)
    Auf ihrer tauben Haut

  • So unrecht wie das Verbot generell ist, hätten sie wenigstens Haft als Strafe rausnehmen können, das ist nun wirklich absurd. Geldstrafe reicht völlig.

    C
    165 114

    Wenn man deren “Logik” folgt wären mildere Strafen kontraproduktiv. Das soll ja maximal abschrecken. So traurig.

  • So unrecht wie das Verbot generell ist, hätten sie wenigstens Haft als Strafe rausnehmen können, das ist nun wirklich absurd. Geldstrafe reicht völlig.

    uwuowoU
    46 48

    In Australien gibt es bis zu 10 Jahre Haft und da muss Deutschland doch irgendwie mithalten können! Die hohe Haftstrafe kommt aber eher dadurch, weil er ein Wiederholungstäter ist der gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat.

    Warum das BVerfG in Anbetracht der wissenschaftlichen Lage keine Ausnahmen für Therapiezwecke oder so gefordert hat ist m. E. absurd. Die aktuellen Studien zeigen ja auch eher eine protektive bzw. neutrale Wirkung. Da dann die Forschung pro-aktiv komplett zu blockieren und zu verunmöglichen empfinde ich als unverhältnismäßig. In Australien gibt es z. B. eine Ausnahme für therapeutische Zwecke.

    So hätte man KTW die Möglichkeit eingeräumt diese in eine Therapie einzubetten und auch deren Angebot attraktiver gemacht. Problem ist leider das Beier aus allen Pädophilen vollständig asexuelle Wesen machen will.

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    Die Entscheidung ist leider ziemlich scheiße für alle. Selbst wenn sich die Vorurteile abbauen gibt es immer noch dieses Urteil und dessen Inhalt. Ich gehe nicht davon aus das in den nächsten Jahrzehnten ein Pädophiler wieder vor das Gericht geht und gegen eine Invasion seiner Intimsphäre klagt.

    Wissenschaftler haben eig. auch keinen Anreiz, da sowieso alles unter Strafe steht. Was bringt es da in Richtung Puppen zu forschen? Das BVerfG hat es bestätigt und der Gesetzgeber wird sowieso nicht dranrütteln. Keiner mit zwei Hirnzellen wird dafür also Forschungsgelder oder Zeit investieren. So steht daher jetzt auch wieder KTW und Beier wieder im Mittelpunkt. Ein Schelm der böses denkt.

  • In Australien gibt es bis zu 10 Jahre Haft und da muss Deutschland doch irgendwie mithalten können! Die hohe Haftstrafe kommt aber eher dadurch, weil er ein Wiederholungstäter ist der gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat.

    Warum das BVerfG in Anbetracht der wissenschaftlichen Lage keine Ausnahmen für Therapiezwecke oder so gefordert hat ist m. E. absurd. Die aktuellen Studien zeigen ja auch eher eine protektive bzw. neutrale Wirkung. Da dann die Forschung pro-aktiv komplett zu blockieren und zu verunmöglichen empfinde ich als unverhältnismäßig. In Australien gibt es z. B. eine Ausnahme für therapeutische Zwecke.

    So hätte man KTW die Möglichkeit eingeräumt diese in eine Therapie einzubetten und auch deren Angebot attraktiver gemacht. Problem ist leider das Beier aus allen Pädophilen vollständig asexuelle Wesen machen will.

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    @uwuowo sagte in Gegen das Puppenverbot:

    Die aktuellen Studien zeigen ja auch eher eine protektive bzw. neutrale Wirkung.

    So wie ich das verstehe ist eine “neutrale Wirkung” unzureichend und der Gesetzgeber darf trotzdem verbieten, da das Gericht selber zugibt das es nicht möglich ist eine pauschale Aussage zu treffen. Heißt das es Einzelfälle gibt und die reichen aus um es für ALLE zu verbieten.