Seite 11 auf dieser Seite: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2021/09/faehling-die-strafbarkeit-von-fiktionaler-und-wirklichkeitsnaher-kinderpornografie-in-184b-stgb.pdf
“Bei erkennbar fiktiver Kinderpornografie ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass von dieser ein geringerer Anreiz zur Begehung eigener Taten für den Konsumenten ausgeht. Wegen der geringeren Gefährlichkeit wurde die Verbreitung an einen individualisierbaren Personenkreis nicht unter Strafe gestellt.”
Wenn ich mich richtig erinnere, definieren verschiedene Webseiten von Rechtsanwalstwebseiten “individualisierbaren Personenkreis” als eine Gruppe von ca. 30 Leuten bzw. wenn davon ausgegangen werden kann, dass nur bekannte Leute anstatt fremde Personen die Zeichnungen sehen.