Hier eine Kritik von Dr. Jessica Hamed:
#Moralstrafrecht statt Rechtsgüterschutz
Zu Recht kritisiert Benjamin Stibi den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum strafbewehrten Besitz und Erwerb von Kindersexpuppen (1).
Das Sondervotum von Richter Offenloch verdient Zustimmung und stellt zugleich den einzigen Lichtblick in dem Beschluss dar (2).
Mit der Entscheidung setzt das BVerfG seinen während der Corona-Krise eingeschlagenen Kurs fort (3) und versäumt es einmal mehr, dem übergriffigen Staat Grenzen zu setzen.
Im Einzelnen:
Dass der zur Entscheidung berufene Senat mehrheitlich seine eigenen Maßstäbe falsch auf den Fall anwendet - Offenloch weist hierauf ebenfalls hin und begründet seine Ansicht ausführlich - und zu Unrecht die Masturbation nicht unter den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung fallen lassen möchte, ist bereits nicht nachvollziehbar (um das Mindeste zu sagen)
Besonders erschütternd ist jedoch, dass es der Senat im Rahmen der sog. Vertretbarkeitskontrolle (dass nur jene angewendet wird, ist mE ebenfalls problematisch, weil so der Grundrechtsschutz verkürzt wird) hat ausreichen lassen, dass der Staat sich im Ergebnis auf zwei öffentliche Äußerungen im Rahmen von Interviews bei RTL, ARD und Sat1 und auf die Mutmaßungen einer Staatsanwältin stützt (deren Schlussfolgerung zugleich nicht einmal überzeugt). Letztlich lässt es der Senat dem Staat im Ergebnis sogar durchgehen, dass er unzulässige Schlüsse von einer bloßen Korrelation zu einer Kausalität zieht.
Zu Recht schreibt Offenloch, nachdem er die „dünne“ Erkenntnisgrundlage ebenfalls kritisiert:
„Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den – moralisch überlagerten – Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen.“
Es verwundert, dass der Senat angesichts der offensichtlich völlig unzureichenden empirischen Grundlage kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Fast bekommt man den Eindruck, als wollte es der Senat nicht so genau wissen.
Was folgt aus der Entscheidung? Der Staat darf seine Grundrechtseingriffe auf jegliche „Erkenntnisse“ stützen, selbst wenn diese lediglich aus einem Interview in Fernsehbeiträgen stammen und keine nachvollziehbare wissenschaftliche Grundlage aufweisen.
Dass das für den freiheitlichen Rechtsstaat äußerst gefährlich ist, liegt auf der Hand.
Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG erneut Anlass dazu gegeben, die Frage aufzuwerfen, inwieweit es seiner Aufgabe, die Grundrechte als Abwehrrechte der Bürger*innen zu schützen, noch gerecht wird.
Man sieht gut wie das BVerfG doch stark an vertrauen verliert.