Die verlinkte Stellungnahme/Aufsatz betont das durchaus und schlägt aber eine andere Lösung vor, weil er meint das man mit der Definition von Offenloch auch andere Sachen legalisieren müsste:
Ein solches Verhalten weise deshalb einen „Sozialbezug“ auf. Das Sondervotum führt diese Behauptung überzeugend ad absurdum.
[…]
In der Tat: Gefährlich können sogar Gedanken sein. Wenn der Kernbereich logisch sekundär, d.h. residual bzw. per subtractionem definiert wird, dann bleibt von ihm nach dem Gefährdungsargument – erst recht, wenn es sich der Einschätzungsprärogative und der positiven Generalprävention zuzugesellen weiß – nichts übrig.Richter Offenloch erkennt aber das Problem in seiner ganzen Schärfe. Die von ihm vorgeschlagene Lösung, auf „Art und Intensität des Sozialbezugs“ abzustellen,101 überzeugt aber wenig, denn sie tut wenig mehr als den einzelfallbezogenen Intuitionismus der Mehrheitsmeinung durch der eigenen zu ersetzen. Richter Offenloch sieht es richtig, wenn er meint, dass sich die Masturbation mit entsprechenden Puppen in qualitativer Hinsicht nicht von bösen Gedanken unterscheide, die Übergriffen vorausgehen. Seine These aber, dass dies daran liegen würde, dass bis zum Übergriff eine „Zäsur“ durch „einen freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters“ vorliege, entzieht zu Ende gedacht nicht erst dem Besitz von Sexpuppen, sondern auch von Waffen oder Sprengstoffen die Eignung, kriminalisiert zu werden.
Die Alternative, die heute dringender als je geworden ist,
muss darin liegen, den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht mehr per subtractionem als sekundären Begriff, sondern „aus sich“ heraus zu konzipieren. Bisher hat sich die Strafrechtswissenschaft kaum um diese Aufgabe bemüht; sie gehört zu den dringenden Hausaufgaben, die eine liberale Strafrechtswissenschaft, die nicht lediglich negativ Bundesverfassungsgerichtsschelte, sondern sich positiv an den Bausteinen eines freiheitlichen Staats- und Strafverständnis mitzuarbeiten berufen weiß, sich stellen muss.
