Gegenvorstellungen, die sich nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen verwirft das BVerfG fast ausnahmslos als unstatthaft.
Bei Nichtannahmebeschluss einer Kammer hat das BVerfG unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Abänderungskompetenz (Möglichkeit der Selbstkorrektur) anerkannt, insbesondere bei einer möglicherweise übergangenen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. Bei einem Senatsurteil hängen die Trauben noch höher. Es gibt meiner Kenntnis nach keinen Fall in dem das Verfassungsgericht ein Urteil nachträglich abgeändert hätte, auch nicht auf Basis einer Gegenvorstellung.
Ich glaube aber, dass es mindestens zwei handfeste Punkte in der Gegenvorstellung gibt. Aus meiner Sicht ist es ziemlich eindeutig, dass entscheidungsrelevante wissenschaftliche Belege aus dem Vortrag der Beschwerdeführer komplett übergangen wurden (= nicht zur Kenntnis genommen wurden). Das ist eigentlich die einzige Konstellation in der eine Gegenvorstellung auch nur den Hauch einer Chance hat, etwas zu bewirken.
Aus meiner Sicht auch nicht schlecht: das Sondervotum zeigt, dass innerhalb des Senats die wissenschaftliche Tatsachengrundlage intensiv problematisiert wurde; es zeigt aber gerade nicht, dass der Senat die in der Gegenvorstellung thematisierten konkret vorgetragenen Tatsachen und Studien aus der Verfassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen hat (dann wäre die Gegenvorstellung juristisch „tot“). Der Senat selbst bezeichnete die wissenschaftliche Lage als uneindeutig; der abweichende Richter hielt die Grundlage für nicht tragfähig. Und die Gegenvorstellung stellt die Frage: Wurde der konkrete wissenschaftliche Vortrag der Beschwerdeführer überhaupt in die Entscheidung einbezogen? Das Sondervotum greift im Wesentlichen die von der Mehrheit herangezogenen Erkenntnisquellen und deren Schlussfolgerungen an. Vielleicht trifft die Gegenvorstellung ja auch unter diesem Aspekt bei einzelnen Empfängern auf offene Ohren.
Aber: ich rechne nicht mit einer Änderung des Urteils.
Die abstrakte Möglichkeit einer Selbstkorrektur ist vom BVerfG nicht völlig ausgeschlossen worden. Die Rechtsprechung des BVerfG lässt eine außergewöhnliche Selbstkorrektur bei einer gravierenden Gehörsverletzung zumindest als rechtliche Möglichkeit erkennen. Ein dokumentierter Präzedenzfall, in dem ein BVerfG-Senat ein eigenes abgeschlossenes Senatsurteil auf eine Gegenvorstellung hin inhaltlich aufgehoben oder geändert hat, ist mir aber unbekannt. So etwas wäre eine juristische Sensation und eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Selbstkorrektur eines abgeschlossenen (und damit grundsätzlichen unabänderlichken) Senatsentscheids.
Der BGH hat entschieden „Eine Gegenvorstellung ist nur dann möglich, wenn das Gericht überhaupt zur Änderung seiner Entscheidung befugt ist.“ Das bindet natürlich nicht das Verfassungsgericht, aber es ist pausibel, dass die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (und diese gibt es) auch die Möglichkeit zulässt, dass das Gericht befugt ist seine Entscheidung zu ändern. An anderer Stelle meint der BGH „Eine Gegenvorstellung gebe keinen Anlass, einen Beschluss des Senats „im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung“ aufzuheben.“ – Das scheint auch das Verfassgericht so zu sehen. Eine Gegenvorstellung ist kein Instrument zur zweiten Sachentscheidung. Sie kann überhaupt nur dann Erfolg haben, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungsrelevanter Weise verletzt wurde. Und auch dazu ein Aspekt: es wäre dem Verfassungsgericht wahrscheinlich peinlich einzuräumen, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Generell neigen Menschen nicht zum Einräumen von Fehlern und zur Selbstkorrektur. Vielleicht hilft es gerade an dieser Stelle, dass es bereits ein Sondervotum gab. Es gibt also auch Richter, die sagen können „Ich hab euch ja gesagt, dass die wissenschaftliche Grundlage zu wacklig ist“.
Was ich mir persönlich maximal vorstellen kann, ist dass die Frage ob Pädophilie eine Behinderung darstellt (vom Verfassungsgericht im Urteil verneint) durch einen Beschluss zur Gegendarstellung wieder gekippt wird.
Ansonsten würde ich eher davon ausgehen, dass etwas kommt wie „Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht eine Behinderung vorliegt, kann offenbleiben, denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt.“
Das wäre insofern ein Erfolg, als es die Chance auf Anerkennung einer Behinderung für die Zukunft durch untere Gerichte deutlich verbessert und es bei Bedarf in diesem Punkt auch wieder möglich wäre, eine neue Verfassungsbeschwerde einzuleiten, sobald man sich durch alle Instanzen geklagt und den Rechtsweg ausgeschöpft hat.